Aufgaben eines (externen) Brandschutzbeauftragten

Brandschutzbeauftragte (BSB) werden vom Unternehmen schriftlich bestellt.

Im Rahmen dieser Bestellung werden die Zuständigkeitsbereiche und Aufgaben eines externen Brandschutzbeauftragten festgelegt.

Laut der DGUV Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“ können die folgenden Themen zu den Aufgaben gehören, bei denen der externen Brandschutzbeauftragte berät / unterstützt:

• Erstellen und Fortschreiben der Brandschutzordnung (Teile A, B, C)

• Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen

• Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und bei dem Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe

• Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren

• Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen

• Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen

• Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen

• Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen

• Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel auf Basis der Brandklassen

• Mitwirken bei der Brandschutzkonzept-Umsetzung

• Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierung veranlassen und dabei mitwirken

• Planung, Organisation und Durchführung von Räumungsübungen

• Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen

• Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen

• Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz

• Aus- und Fortbilden von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben in einem Brandfall, z.B. in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen (Brandschutzhelfer gemäß ASR A2.2)

• Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw.

• Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege

• Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen

• Organisation der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen

• Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehalten werden

• Mitwirken bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebssetzung von brandschutztechnischen Einrichtungen

• Unterstützen des Unternehmers oder der Unternehmerin bei Gesprächen mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, den Feuerversicherern, den Unfallversicherungsträgern, den staatlichen Arbeitsschutzbehörden usw.

• Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes am Standort betreffen

• Mitwirken bei der Implementierung von präventiven und reaktiven (Schutz)Maßnahmen im Notfallmanagement z.B. für kritische Infrastrukturen (Stromausfall), für lokale Wetterereignisse mit Schadenspotenzial

• Dokumentieren der Tätigkeiten im Brandschutz, z.B. Begehungsprotokolle, Prüfberichte, Mängelmeldungen oder Jahresbericht

Sie als Arbeitgeber bestellen externe Brandschutzbeauftragte als Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung, aufgrund von versicherungstechnischen Vorgaben oder gesetzlichen Vorschriften.

Externer Brandschutzbeauftragter: Aufgaben und Pflichten

Der oder die Brandschutzbeauftragte ist Teil der betrieblichen Brandschutzorganisation. Er ist in erster Linie zentraler Ansprechpartner für alle Brandschutzfragen in einem Betrieb. Die konkreten Anforderungen, die sowohl ein Brandschutzbeauftragter in seiner Funktion erfüllen muss, ergeben sich unter anderem aus folgenden Gesetzen und Richtlinien:

• §§ 10, 13 (2) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

• ASR A2.2

• § 22 DGUV Vorschrift 1

• DGUV Information 205-003

• vfdb-Richtlinie 12-09-01:2014-08

• VdS 3111

Wir unterstützen Sie auch gern bei der Entscheidungsfindung, ob für Ihren Betrieb die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten notwendig wäre.